Frühlingshafte Magnolien vor der Steuerberatung Dockter & Partner in Trier

Aktivrente

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) gilt seit dem 1.1.2026. Das BMF hat im Februar 2026 hierzu einen FAQ-Katalog zur steuerfreien Aktivrente veröffentlicht. Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 EUR monatlich (§ 3 Nr. 21 EStG). Damit soll das Arbeiten im Alter attraktiver gemacht werden.

Begünstigter Personenkreis

Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sowie Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Daher ist fraglich, ob die neue Regelung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Die Begünstigung soll unabhängig davon erfolgen, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.

Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben

Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen - nur - die Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Kein Abzug von Werbungskostenabzug aber Werbungskostenpauschbetrag

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der Werbungskostenpauschbetrag ist dagegen nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen.

Keine steuerfreien Überstundenzuschläge und Teilzeitaufstockungsprämie enthalten

Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile für Überstunden oder bei ausgeweiteter Arbeitszeit mit Teilzeitaufstockungsprämie. Ob diese in absehbarer Zeit noch umgesetzt werden, ist noch offen.

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