Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
Gemeinsames Fußballschauen fördert das Betriebsklima. Doch bei Einladungen zu betriebsinternen Feiern oder Public Viewing durch den Arbeitgeber kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Auch bei der Bewirtung der TeilnehmerInnen sowie bei Geschenken gibt es steuerrechtlich einiges zu beachten. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist gestartet. Verfolgen ArbeitnehmerInnen gemeinsam Spiele in der Firma, ist dies lohnsteuerlich grundsätzlich unproblematisch. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile - und somit Arbeitslohn - entstehen jedoch insbesondere dann, wenn die MitarbeiterInnen vom Arbeitgeber bewirtet werden.
Falls alle ArbeitnehmerInnen eingeladen sind und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Steuerfrei sind aber nur zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin bis zu einem Freibetrag von 110 Euro.
Seit 1. Januar 2026 ist zusätzlich zu beachten, dass für die Anwendung der Pauschalbesteuerung von 25 Prozent bei steuerpflichtigen Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gesetzlich klargestellt ist, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmenden des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Eine Pauschalierung für reine Führungskräfte Events ist damit ausgeschlossen.
Steuerfreie Party-Snacks und Getränke zur Fußball-WM
Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von bloßen Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb (zum Beispiel Getränke, unbelegte Backwaren, Erdnüsse, Chips). Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt werden.
50-Euro-Sachbezugsfreigrenze für WM-Geschenke nutzen
Denkbar sind darüber hinaus auch weitere Arbeitgebergaben und Geschenke zur Weltmeisterschaft. Dafür kommt zum Beispiel die Ausgabe von T-Shirts oder Trikots an die MitarbeiterInnen und die Gewährung von Eintrittskarten in Betracht. Dabei gewähren Arbeitgeber in seltenen Fällen direkt Karten für die Spiele vor Ort, vielleicht aber zum Beispiel für den Besuch einer kostenpflichtigen Public-Viewing-Veranstaltung.
Für die Besteuerung solcher Vorteile bietet sich zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro an. Sofern diese Grenze noch nicht für andere Sachleistungen an die MitarbeiterInnen genutzt wird, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Bei einem Original-Trikot wird die Grenze wohl überschritten sein, Zuzahlungen der Arbeitnehmerschaft sind aber möglich.
Pauschalbesteuerung größerer Sachzuwendungen
Für größere Geschenke oder falls Unternehmen – zum Beispiel aufgrund geschäftlicher Verbindungen in die Austragungsländer - Mitarbeitende und/oder Kunden direkt zu Spielen der Fußball-WM 2026 einladen möchten, bietet sich die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG an. Dadurch erhalten Unternehmen die Möglichkeit, die Besteuerung als Einladender zu übernehmen.