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Steuertermine November 2015

Die Steuertermine des Monats November 2015 auf einen Blick.

Banken für Erhalt der Abgeltungsteuer

Die deutschen Banken setzten sich bei einer Anhörung im Bundestag für den Erhalt der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ein. Die von Kapitalerträgen pauschal einbehaltene Steuer in Höhe von 25 Prozent sorge für ein funktionierendes Steuerregime für Kapitaleinkünfte. Damit nahmen die Banken Stellung zu zwei Oppositionsanträgen, die die Abschaffung der Abgeltungsteuern fordern.

Keine Steuererhöhungen oder neue Schulden

Die Flüchtlingskrise kann ohne höhere Steuern und ohne neue Schulden gemeistert werden! Denn alle staatlichen Ebenen verfügen über steigende Steuermehreinnahmen, außerdem werden die öffentlichen Haushalte durch extrem niedrige Zinsen entlastet.

Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage

Laut FG Münster findet der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog. Fünftelregelung) auch dann Anwendung, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird (Az. 10 K 4079/14 F).

Bekämpfung der Steuerhinterziehung - EU und Liechtenstein unterzeichnen neues Steuertransparenzabkommen

Die EU und Liechtenstein haben als weiteren wichtigen Schritt bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein neues Steuertransparenzabkommen unterzeichnet.

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV - Anlage EÜR 2015

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR mit der Erweiterung des Vordrucks/Datensatzes für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2015 bekannt gegeben (Az. IV C 6 - S-2142 / 07 / 10001 :010).

BFH: Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Berichtigungsnorm des § 129 AO vorliegen, wenn private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und Stillhaltergeschäfte i. S. von § 22 EStG entgegen den Ausführungen des ESt-Vordrucks "Anlage SO" zusammengefasst nur als private Veräußerungsgeschäfte erklärt wurden (Az. IX R 37/14).